Spätestens ab dem 22. Februar 2019 muss bei bilanzierte Diäten die Pflichtkennzeichnung „zur diätetischen Behandlung von…“ geändert werden in „zum Diätmanagement bei…..“. Es findet sich keine gesetzliche Grundlage dazu, was genau unter Diätmanagement zu verstehen ist. In der folgenden Publikation, veröffentlich im Behr’s Jahrbuch 2019 finden Sie einen Vorschlag meinerseits: Behrs JB 2019_EbDs